FISCHEREIRECHT
Änderungen bei der Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz
Am 1.10.2001 sind eine Reihe von Bestimmungen der Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (AVFiG) geändert worden. Über die Geschäftsstelle des Landesfischereiverbandes kann ein Sonderdruck der Ausführungsverordnung in ihrer neuen Fassung bezogen werden. An dieser Stelle sei nur auf das verwiesen, was den Angler direkt betrifft.
zu § 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Nach geltendem Recht erhalten volljährige Personen mit einer geistigen Behinderung unter engen Voraussetzungen den Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung. Diese Möglichkeiten haben nunmehr auch Personen mit andersartigen Behinderungen. Voraussetzung ist, dass sie als Schwerbehinderte und Inhaber des entsprechenden Ausweises durch eine fachärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie infolge ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können. Auch die zusätzlich in die Freistellungsregelung einbezogenen behinderten Personen dürfen die Fischerei nur in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person mit regulär erteiltem Fischereischein ausüben.
Zu den §§ 3, 4 und 6 Fischerprüfung
Für die Vorbereitung und Abnahme der Fischerprüfung ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 Fischereigesetz die Landesanstalt für Fischerei zuständig. Diese wird durch eine erweiterte Zuarbeit der Landwirtschaftsämter entlastet. Die Ämter, die bereits mit der örtlichen Durchführung der Fischerprüfung betraut sind, nehmen künftig die Anmeldungen entgegen und laden die Bewerber zur Prüfung ein.
Die Gebühr für die Abnahme der Fischerprüfung, die derzeit DM 50, beträgt wird mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf 26 Euro festgesetzt.
Der Landesfischereiverband Bayern e.V. entsendet Kräfte für die Prüfungsaufsicht. Die Aufwandsentschädigung von derzeit DM 40, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf 25 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist somit schon für die Mitwirkung an der Fischerprüfung 2002 zu zahlen
ZU § 9 Zeit und Art des Fischfangs, besondere Fangbeschränkungen
Das Meerneunauge und die Meerforelle werden neu in die Artenliste nach § 9 Abs. 3 AVNG aufgenommen. Potentielles Aufstiegsgewässer für beide Arten ist in Bayern der Main mit seinen Nebengewässern. Zum Schutz beider Arten ist jeweils die ganzjährige Schonung festgelegt, so dass Schonmaße nicht bestimmt werden müssen.
Die Nase ist in vielen Gewässer ihres Verbreitungsgebietes gefährdet. Für diese Art ist bisher landesweit keine Schonzeit festgelegt. Künftig darf die Nase in der Zeit vom 1. März bis 30. April nicht gefangen werden.
Das Schonmaß der Barbe wird zur Bestandssicherung von 38 auf 40 cm erhöht.
Derzeit wird unterschieden zwischen "Spiegelkarpfen" und "Schuppenkarpfen". Diese Differenzierung wird zugunsten des Begriffs "Karpfen" aufgegeben. Zum Schutz von Wildbeständen ist das Schonmaß von derzeit 30 auf 35 cm erhöht worden.
Das Schonmaß der Rutte wird zur Bestandserhaltung von 20 auf 30 cm erhöht.
Gehört ein gefangener Fisch nicht zu den im § 9 Abs. 3 AVFiG genannten Arten, darf er nicht ausgesetzt, d.h. in das Fanggewässer zurückgesetzt oder in ein anderes Gewässer umgesetzt werden. Das wird ausdrücklich klargestellt. Darüber hinaus wird durch Bezugnahme auf den neugefassten § 19 Abs. 2 Satz 2 AVNG das Aussetzen gefangener Fische verboten, die im Fanggewässer einem Besatzverbot unterliegen.
Durch Ergänzungen des § 9 Abs. 10 AVNG wird festgelegt, dass
ZU § 11 Fischen nach Besatznahmen
Der Tierschutz verlangt eine ausreichende Zeitspanne zwischen einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen und dem Fang auf die eingesetzte Fischart. Diese Karenzzeit hat bisher einheitlich zwei Wochen gedauert. Bei Angelteichen beträgt die Karenzfrist künftig vier Wochen.
ZU § 19 Aussetzen von Fischen
Die Liste der Fischarten, die erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen (§ 19 Abs. 2 Satz 1, AVNG) ist in folgenden Punkten geändert worden:
Neuer Bußgeldkatalog "Umweltschutz"
Bußgelder in empfindlicher Höhe sind auch bei Zuwiderhandlungen in Wasserschutzgebieten, insbesondere in der engeren Schutzzone vorgesehen.
Auch Verstöße bei Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauches werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
In Gebieten der höchsten Schutzkategorie gilt:
Bei den aufgeführten Zuwiderhandlungen handelt es sich jeweils nur um einige Beispiele aus dem wesentlich umfangreicheren Bußgeldkatalog Umweltschutz. Bei einer Reihe von Zuwiderhandlungen wäre gleichzeitig zu prüfen, ob nicht zugleich ein Straftatbestand erfüllt ist, so dass die Verwaltungsbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben hat. Die genannten Beispiele sollen der Fischereiaufsicht die Bedeutung des einschlägigen Ordnungsrechts (außerhalb des Fischereirechtes) für ihre Überwachungstätigkeit bewußt machen.
Quelle Zeitung VDF - Sportfischer