FISCHEREIRECHT

Änderungen bei der Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz

Am 1.10.2001 sind eine Reihe von Bestimmungen der Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (AVFiG) geändert worden. Über die Geschäftsstelle des Landesfischereiverbandes kann ein Sonderdruck der Ausführungsverordnung in ihrer neuen Fassung bezogen werden. An dieser Stelle sei nur auf das verwiesen, was den Angler direkt betrifft.

 zu § 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

Nach geltendem Recht erhalten volljährige Personen mit einer geistigen Behinderung unter engen Voraussetzungen den Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung. Diese Möglichkeiten haben nunmehr auch Personen mit andersartigen Behinderungen. Voraussetzung ist, dass sie als Schwerbehinderte und Inhaber des entsprechenden Ausweises durch eine fachärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie infolge ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können. Auch die zusätzlich in die Freistellungsregelung einbezogenen behinderten Personen dürfen die Fischerei nur in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person mit regulär erteiltem Fischereischein ausüben.

Zu den §§ 3, 4 und 6 Fischerprüfung

Für die Vorbereitung und Abnahme der Fischerprüfung ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 Fischereigesetz die Landesanstalt für Fischerei zuständig. Diese wird durch eine erweiterte Zuarbeit der Landwirtschaftsämter entlastet. Die Ämter, die bereits mit der örtlichen Durchführung der Fischerprüfung betraut sind, nehmen künftig die Anmeldungen entgegen und laden die Bewerber zur Prüfung ein.

Die Gebühr für die Abnahme der Fischerprüfung, die derzeit DM 50, beträgt wird mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf 26 Euro festgesetzt.

Der Landesfischereiverband Bayern e.V. entsendet Kräfte für die Prüfungsaufsicht. Die Aufwandsentschädigung von derzeit DM 40, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf 25 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist somit schon für die Mitwirkung an der Fischerprüfung 2002 zu zahlen

ZU § 9 Zeit und Art des Fischfangs, besondere Fangbeschränkungen

Das Meerneunauge und die Meerforelle werden neu in die Artenliste nach § 9 Abs. 3 AVNG aufgenommen. Potentielles Aufstiegsgewässer für beide Arten ist in Bayern der Main mit seinen Nebengewässern. Zum Schutz beider Arten ist jeweils die ganzjährige Schonung festgelegt, so dass Schonmaße nicht bestimmt werden müssen.

Die Nase ist in vielen Gewässer ihres Verbreitungsgebietes gefährdet. Für diese Art ist bisher landesweit keine Schonzeit festgelegt. Künftig darf die Nase in der Zeit vom 1. März bis 30. April nicht gefangen werden.

Das Schonmaß der Barbe wird zur Bestandssicherung von 38 auf 40 cm erhöht.

Derzeit wird unterschieden zwischen "Spiegelkarpfen" und "Schuppenkarpfen". Diese Differenzierung wird zugunsten des Begriffs "Karpfen" aufgegeben. Zum Schutz von Wildbeständen ist das Schonmaß von derzeit 30 auf 35 cm erhöht worden.

Das Schonmaß der Rutte wird zur Bestandserhaltung von 20 auf 30 cm erhöht.

Gehört ein gefangener Fisch nicht zu den im § 9 Abs. 3 AVFiG genannten Arten, darf er nicht ausgesetzt, d.h. in das Fanggewässer zurückgesetzt oder in ein anderes Gewässer umgesetzt werden. Das wird ausdrücklich klargestellt. Darüber hinaus wird durch Bezugnahme auf den neugefassten § 19 Abs. 2 Satz 2 AVNG das Aussetzen gefangener Fische verboten, die im Fanggewässer einem Besatzverbot unterliegen.

Durch Ergänzungen des § 9 Abs. 10 AVNG wird festgelegt, dass

  • das neue Besatzverbot nach § 19 Abs. 7 Satz 2 AVNG bezüglich der Zehnfußkrebse (außer Edel und Steinkrebs) für  Gewässer jeder Art gilt, also z.B. auch für abgesperrte Teichanlagen
  • die Schonzeiten und Schonmaße im Anwendungsbereich eines Besatzverbotes nach dem neugefassten § 19 Abs. 2 Satz 2 AV17iG nicht gelten.

ZU § 11 Fischen nach Besatznahmen

Der Tierschutz verlangt eine ausreichende Zeitspanne zwischen einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen und dem Fang auf die eingesetzte Fischart. Diese Karenzzeit hat bisher einheitlich zwei Wochen gedauert. Bei Angelteichen beträgt die Karenzfrist künftig vier Wochen.

ZU § 19 Aussetzen von Fischen

Die Liste der Fischarten, die erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen (§ 19 Abs. 2 Satz 1, AVNG) ist in folgenden Punkten geändert worden:

  • die besonders schutzbedürftige Meerforelle darf nur mit behördlicher Erlaubnis ausgesetzt werden
  • anstelle von Spiegel und Schuppenkarpfen erscheint nur noch die Bezeichnung Karpfen
  • der Wels ist aus der Liste gestrichen worden; wegen seiner spezifischen Problematik müssen vor jedem Welsbesatz die Auswirkungen kompetent beurteilt werden
  • der Aal darf künftig ohne Erlaubnis nur in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet, also in den Flussgebieten von Main und Elbe ausgesetzt werden. Auch in diesem Gebiet ist das Aussetzen von Aalen in Seen wie bisher nicht erlaubnisfrei zulässig.
  • In ganz Bayern erlaubnisfrei ist der Aalbesatz nach wie vor in geschlossenen Gewässern, also vor allem in geschlossenen Baggerseen.
  • Aal und Hecht dürfen wie bisher in Fließgewässern der Forellen und Äschenregion sowie in Seen mit Hauptvorkommen von Seeforellen und Seesaiblingen nicht ausgesetzt werden.
  • Ebenso die Regenbogenforelle in Seeforellenseen und der Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen und Äschen.
  • Für Aal gilt darüber hinaus auch künftig das Besatzverbot in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand.

 

Neuer Bußgeldkatalog "Umweltschutz"

  • Eine wirksame Fischereiaufsicht ist nicht nur zur Sicherstellung der Fischereiausübung, sondern generell zum Schutz der Lebensgemeinschaften im und am Gewässer unverzichtbar. Darauf weist das Bayerische Landwirtschaftsministerium hin. Vor Ort sind auch die Fischereiaufseher verantwortlich dafür, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Seit 1. Dezember 2001 gilt ein neuer Bußgeldkatalog für Umweltsünder. Nachfolgend werden einige Tatbestände herausgegriffen. Häufige Zuwiderhandlungen sind das unbefugte Einbringen fester und das unbefugte Einleiten flüssiger Stoffe in oberirdische Gewässer.
  • Das Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen, z. B. Papier- oder Picknickabfälle sowie von Flaschen und    Plastiktüten ist dabei mit Geldbuße von 10 bzw. 25 bis 100 Euro bedroht.
  • Wer Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit einbringt, muß mit einer Geldbuße von 500 bis 50.000 Euro rechnen.
  • Das Einbringen von Altautos in Gewässer wird mit einer Geldbuße von 1500 bis 50.000 Euro geahndet.
  • Wer Mineralöl, Mineralölprodukte oder Pflanzenschutzmittel einleitet, kann je nach Menge mit einer Geldbuße von 100 bis 25.000 Euro belegt werden.
  • Das Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft ist mit Geldbußen von 150 bis 500 Euro, bei einem über längere Zeit andauernden Verstoss von 2500 bis 5000 Euro bedroht.
  • Wer sein Auto in oberirdischen Gewässern wäscht, riskiert eine Geldbuße von 150 bis 750 Euro.

Bußgelder in empfindlicher Höhe sind auch bei Zuwiderhandlungen in Wasserschutzgebieten, insbesondere in der engeren Schutzzone vorgesehen.

  • Verbotene natürliche (organische) Düngung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung: 250 bis 5000 Euro.
  • Verbotener Einsatz chemische Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern: 500 bis 15.000 Euro.
  • Ablagern von Abfällen 250 bis 1250 Euro.
  • Wegschütten von Öl, Benzin, Giften: 750 bis 5000 Euro.
  • Entleeren von Fäkalienwagen: 2500 Euro.
  • Wagenwaschen und Ölwechsel: 250 bis 1000 Euro.

Auch Verstöße bei Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauches werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

  • Unbefugtes Befahren von Schilf- und Röhrichtbeständen mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder- oder Schlauchboot): 50 bis 500 Euro.
  • Unbefugtes Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb: 10 bis 100 Euro.
  • Unbefugtes Tauchen mit Atemgerät: 50 bis 500 Euro.
  • Bei Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft sieht der Bußgeldkatalog Geldbußen in unterschiedlicher Höhe vor.

 In Gebieten der höchsten Schutzkategorie gilt:

  • Unerlaubtes Anlegen oder wesentliches Ändern von Gewässern einschließlich Fischteichen je nach Flächengröße: 100 bis 50.000 Euro.
  • Unerlaubtes Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen, 50 bis 500 Euro.
  • Unerlaubtes Beseitigen oder Beschädigen von Hecken, Baumreihen, Feldrainen oder Flurgehölzen: 50 bis 15.000 Euro, pro Baum bis zu 5000 Euro.
  • Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern u. a. von Feuchtgebieten, Tümpeln, Teichen oder Beseitigen und Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen je nach Ausdehnung der beeinträchtigten Fläche: 200 bis 50.000 Euro.
  • Verbotenes Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Wohn- oder Campingfahrzeugen, Zelten und Lagern: 50 bis 2500 Euro.
  • Das Mähen von Rohr- und Schilfbeständen in der Zeit vom 1. März bis 30. September kann eine Geldbuße von 25 bis 7500 Euro nach sich ziehen.

 Bei den aufgeführten Zuwiderhandlungen handelt es sich jeweils nur um einige Beispiele aus dem wesentlich umfangreicheren Bußgeldkatalog Umweltschutz. Bei einer Reihe von Zuwiderhandlungen wäre gleichzeitig zu prüfen, ob nicht zugleich ein Straftatbestand erfüllt ist, so dass die Verwaltungsbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben hat. Die genannten Beispiele sollen der Fischereiaufsicht die Bedeutung des einschlägigen Ordnungsrechts (außerhalb des Fischereirechtes) für ihre Überwachungstätigkeit bewußt machen.

 Quelle Zeitung VDF - Sportfischer